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DEUTSCHE
WEINANALYTIKER E.V.
VERBAND DER AMTLICH
ZUGELASSENEN WEINLABORATORIEN
Satzung
der
Deutschen
Weinanalytiker e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verband
führt den Namen Deutsche Weinanalytiker e.V. (Verband der amtlich
zugelassenen Weinlaboratorien). Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz ist Alzey.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
Der Verband
Deutsche Weinanalytiker e.V. dient ausschließlich folgenden Zwecken:
1.
Förderung einer objektiven und neutralen Analysentätigkeit,
2. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher
Weinuntersuchungsmethoden und -geräte,
3. Förderung der kooperativen Zusammenarbeit mit allen öffentlichen
und privaten Weinuntersuchungsstellen,
4.
Beratung und Unterweisung der Mitglieder in allen entstehenden Fragen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Es wird unterschieden zwischen Vollmitgliedern und föderativen Mitgliedern.
2.
Vollerwerbslaboratorien, die die Zulassung zur Erstellung der amtlichen
Prüfnummer haben, können Vollmitglied des Verbandes werden. Alle
Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung bzw. in schriftlichen
Abstimmungen das gleiche Stimmrecht. Der Vertrieb von ANA-Produkten ist
ausschließlich Vollmitgliedern vorbehalten.
3.
Betriebslaboratorien, z.B. von Genossenschaften oder Großbetrieben, sind
unter keinen Umständen als Vollmitglied einzustufen, da das Ziel solcher
Firmen nicht die Weinanalytik und die fachliche Beratung, sondern primär die
Weinbereitung ist.
4.
Firmen, Institutionen oder Personen, die geeignet sind, den Verband bei der
Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, können als föderative
Mitglieder aufgenommen werden. Föderative Mitglieder haben kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung bzw. bei schriftlichen Abstimmungen.
5.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle
einzureichen.
6.
Der Beirat entscheidet per Beschluss über die Aufnahme von neuen
Mitgliedern. Ein Anspruch zur Aufnahme in den Verband besteht nicht.
7.
Der Beirat kann per Beschluss auch darüber entscheiden, ob eine
Vollmitgliedschaft im Sinne von § 3 Ziffer 2 i.V. mit Ziffer 3 der
Satzung in eine föderative Mitgliedschaft umgewandelt wird, wenn die
Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht mehr bestehen bzw. sich
herausstellt, dass diese bereits bei Aufnahme ohne Kenntnis des Beirates
nicht erfüllt waren. Der Umwandlungsbeschluss ist dem betreffenden
Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung per Einschreiben
zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen
Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dann entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Widerspruch.
8.
Persönlichkeiten, die sich um den Verband
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
9.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, soweit es seine persönlichen und
betrieblichen Verhältnisse gestatten, bei der Erfüllung der gestellten
Aufgaben des Verbandes mitzuwirken.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Zugehörigkeit zum Verband erlischt durch:
a) Kündigung der Mitgliedschaft,
b) Ausschluss auf Beschluss des Beirates,
c) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei
Personengesellschaften durch die Auflösung, bei juristischen Personen durch
den Verlust der Rechtsfähigkeit.
2.
Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss der
Geschäftsstelle per Einschreiben mindestens einen Monat vorher zugegangen
sein.
3.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied die Interessen und
Beschlüsse des Verbandes grob verletzt. Die Ausschließung erfolgt durch
Beschluss des Beirates Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden
Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung per Einschreiben
zuzustellen. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen
Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dann entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Widerspruch.
4.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Noch
ausstehende Beitragszahlungen sind umgehend zu entrichten.
§ 5
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1.
Mitgliederversammlung
2.
Vorstand
3.
Beirat
§ 6
Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Kassenwart.
Der Verband wird von jeweils zwei
Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 7
Vorstandswahl, Vorstandssitzungen
1.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
bestellt und abberufen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Die
Vorstandsmitglieder sind in dieser Reihenfolge separat zu wählen:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter (2)
c) Kassenwart
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Jedenfalls bleiben jedoch die
Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
2.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3.
Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn die Geschäfte des Verbandes
dies erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer
Vorstandssitzung verlangen.
4.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Tagen
schriftlich oder mündlich, auch fernmündlich, einberufen. Diese Frist
braucht nicht eingehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit
einer kürzeren Frist einverstanden erklären.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet werden muss. Jedes
Vorstandsmitglied erhält die Abschrift des Protokolls. Ebenso jedes
Beiratsmitglied.
§ 8
Beirat
1.
Es ist ein Beirat zu bilden, dem mindestens 8 und höchsten 14 Mitglieder
angehören.
Der Beirat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) bis zu 10 weiteren Beiräten
c) In den Beirat können ferner je ein Vertreter der
amtlichen Weinüberwachung und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
berufen werden, die dann zwar Sitz, aber keine Stimme im Beirat haben. Diese
Personen werden vom Vorstand berufen und sind bei Ermittlung der Zahl der
Beiratsmitglieder mitzuzählen.
2.
Der Vorstand soll Beschlüsse erst fassen, Entscheidungen erst dann treffen
oder Handlungen erst dann vornehmen, wenn die Angelegenheit zuvor im Beirat
erörtert und beraten wurde; davon ausgenommen sind alle Beschlüsse,
Entscheidungen und Handlungen, die keinen Aufschub dulden, um Schaden vom
Verband abzuwenden oder die erforderlich sind, um die Interessen des
Verbandes zu wahren. Der Vorstand hat dem Beirat regelmäßig über seine
Tätigkeit Bericht zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
Dem Beirat obliegen insbesondere
a) die Planung und Durchführung des Jahresprogramms,
b) die Vorbereitung und Durchführung von Lehrfahrten.
Beschlüsse des Beirates hat der Vorstand in jedem Fall durchzuführen.
3.
Alle Beiratsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt
und abberufen. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen. Die konkrete Anzahl der zu wählenden Beiräte wird unter
Berücksichtigung von Abs. 1 vorher vom amtierenden Beirat festgelegt.
4.
Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen. Pro
Jahr sind jedoch mindestens drei Beiratssitzungen abzuhalten.
Die Einladung hat mit einer Frist von 8
Tagen schriftlich zu erfolgen. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder kann
diese Frist jedoch beliebig abgekürzt werden.
5.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.
Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.
7.
Beschlüsse des Beirates erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Verbandes. Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder
anwesend ist.
8.
Jeweils zwei Beiratsmitglieder (die nicht im Vorstand sind) können die
Einberufung einer Beiratssitzung vom Vorstand verlangen.
§
9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Verbandes. Ihre
Beschlüsse binden alle Mitglieder und ihre Organe. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie
die Entlastung des Vorstandes
c) die Änderung der Satzung
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Wahl der Beiräte
2.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In dringenden
Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein
Drittel der Mitglieder es verlangen.
3.
Ort und Zeit einer Mitgliederversammlung sind rechtzeitig, spätestens jedoch
14 Tage vor dem Sitzungstermin, schriftlich den Mitgliedern bekannt zu
geben. Die Tagesordnung ist beizufügen. Weitere Vorschläge zur Tagesordnung
müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
vorliegen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5.
Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ist
erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Verbandes.
6.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, in das
insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 10
Beiträge
Zur Deckung der anfallenden Kosten werden
Beiträge erhoben. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge werden ausschließlich über
eine Einzugsermächtigung eingezogen.
§ 11
Ehrenvorstandsmitglieder
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können Vorstandsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu
Ehrenvorstandsmitgliedern mit beratender Stimme im Vorstand werden.
Ehrenvorstandsmitglieder werden zur Wahl vom Vorstand vorgeschlagen.
§ 12
Kassenprüfung
Die Prüfung der Kasse ist jährlich
vorzunehmen. Zwei Prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Auflösung des
Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes fällt das
Vermögen gleichmäßig den Mitgliedern zu, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes bestimmt.
§ 14
Inkrafttreten
1.
Die neue Satzung wird nach der Genehmigung durch die Mitglieder und der
Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
2.
Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 10.10.1992 außer Kraft.
(Die neue Satzung wurde am 16. 4. 2007 in
das Vereinsregister eingetragen)
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