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Aktuelle Informationen des Verbandes der
DEUTSCHEN WEINANALYTIKER E.V.
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Verordnung der oenologischen Verfahren
vom 10. Juli 2009
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Wichtige Auszüge aus derVerordnung (EG) Nr. 606/2009 der
Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen (Anlage 1)
Zusammenfassend sind nachfolgend die
wesentlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 gegenüber
dem bisherigen Recht dargestellt.
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können
Erzeugnisse, die durch den Einsatz neuer önologischer Verfahren
zu Versuchszwecken gewonnen wurden, künftig auch in einem
anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden,
wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von
dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die
Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet
worden sind. Bisher ist die Vermarktung von Versuchsweinen in
anderen Mitgliedstaaten nur möglich, sofern es sich bei dem zu
Versuchszwecken zugelassenen önologischen Verfahren um ein von
der OIV anerkanntes Verfahren handelt.
- Das bisherige Verschnittverbot von rotem
und weißem Tafelwein wird für einfachen Wein aufgehoben. In
Artikel 8 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt jedoch die
Festlegung, dass der Verschnitt eines Weißweins ohne g.U./g.g.A.
mit einem Rotwein ohne g.U./g.g.A. keinen Roséwein ergeben darf.
- Die Säuerung wird künftig auch mit
Milchsäure und Apfelsäure zugelassen (Anhang I A, Ziffer 12).
- Die bisher nur für die Weinbereitung
zugelassene Verwendung von Eichenholzstücken wird künftig auch
für den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen
Weintrauben und Traubenmost zugelassen (Anhang I A, Ziffer 38
unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen).
- Die teilweise Entalkoholisierung von Wein
wird zugelassen (Anhang I A, Ziffer 40 in Verbindung mit
Anlage 10). Bei den in Anlage 10 geregelten Vorschriften für
die Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein ist
u.a. festgelegt, dass die Verringerung des vorhandenen
Alkoholgehalts 2 % vol nicht überschreiten darf. Zudem ist
festgelegt, dass der betreffende Wein nach der
Entalkoholisierung den vorgegebenen vorhandenen
Mindestalkoholgehalt von 8,5 % vol in den Weinbauzonen A und B
sowie von 9,0 % vol in den anderen Weinbauzonen aufweisen muss.
- Die SO2-Werte unterhalb von 300
mg/l werden um jeweils um 10 mg abgesenkt, dafür wird der Wert
für die Ausnahmeregelung bei besonderen Witterungsverhältnissen
von 40 auf 50 mg erhöht. (Anhang I B)
- Die Süßung von Wein mit RTK wird generell
zugelassen und der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines
darf durch die Süßung mittels Traubenmost, konzentriertem
Traubenmost und RTK um maximal 4 % vol erhöht werden (Anhang
I D). Bisher ist die Süßung mit konzentriertem Traubenmost
und RTK ausschließlich für nicht angereicherte Weine zugelassen
mit der Vorgabe, dass der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden
Weins um nicht mehr als 2 % vol erhöht wird.
- Die Grenzwerte für den Gehalt der Weine an
flüchtiger Säure werden in Anhang I C entsprechend den bisher in
Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
festgelegten Werten festgesetzt (18 Milliäquivalent/l für
Weißwein u. Roséwein; 20 Milliäquivalent/l für Rotwein). Anders
als im bislang geltenden Recht, wo abweichende Werte in einer
Durchführungsverordnung der Kommission festgesetzt wurden
(Artikel 24 iVm Anhang XVI der VO (EG) Nr. 423/2008, so z.B. bei
deutschem Wein: 30 Milliäquivalent/l für Eiswein und
Beerenauslese, 35 Milliäquivalent/l für Trockenbeerenauslese),
verzichtet das EU-Recht auf die Festsetzung abweichender Werte.
Stattdessen ist in Anhang I C der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen der
EU-Kommission mitteilen.
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