Homepage
Geschäftsführender Vorstand
Profil
Ausschüsse
Mittel
Mitglieder
Standard
Ringversuche
Aktuelle Info
Studienreisen
Seminare
 

Aktuelle Informationen des Verbandes der
DEUTSCHEN WEINANALYTIKER E.V.
Verband der Deutschen Weinanalytiker

 

 
     
 

Verordnung der oenologischen Verfahren
vom 10. Juli 2009

 
 

 

Wichtige Auszüge aus derVerordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (Anlage 1)

Zusammenfassend sind nachfolgend  die wesentlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 gegenüber dem bisherigen Recht dargestellt.

  • Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können Erzeugnisse, die durch den Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken gewonnen wurden, künftig auch in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind. Bisher ist die Vermarktung von Versuchsweinen in anderen Mitgliedstaaten nur möglich, sofern es sich bei dem zu Versuchszwecken zugelassenen önologischen Verfahren um ein von der OIV anerkanntes Verfahren handelt.
     
  • Das bisherige Verschnittverbot von rotem und weißem Tafelwein wird für einfachen Wein aufgehoben. In Artikel 8 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt jedoch die Festlegung, dass der Verschnitt eines Weißweins ohne g.U./g.g.A. mit einem Rotwein ohne g.U./g.g.A. keinen Roséwein ergeben darf.
     
  • Die Säuerung wird künftig auch mit Milchsäure und Apfelsäure zugelassen (Anhang I A, Ziffer 12).
     
  • Die bisher nur für die Weinbereitung zugelassene Verwendung von Eichenholzstücken wird künftig auch für den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost zugelassen (Anhang I A, Ziffer 38 unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen).

     
  • Die teilweise Entalkoholisierung von Wein wird zugelassen (Anhang I A, Ziffer 40 in Verbindung mit Anlage 10). Bei den in Anlage 10 geregelten Vorschriften für die Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein ist u.a. festgelegt, dass die Verringerung des vorhandenen Alkoholgehalts 2 % vol nicht überschreiten darf. Zudem ist festgelegt, dass der betreffende Wein nach der Entalkoholisierung den vorgegebenen vorhandenen Mindestalkoholgehalt von 8,5 % vol in den Weinbauzonen A und B sowie von 9,0 % vol in den anderen Weinbauzonen aufweisen muss.
     
  • Die SO2-Werte unterhalb von 300 mg/l werden um jeweils um 10 mg abgesenkt, dafür wird der Wert für die Ausnahmeregelung bei besonderen Witterungsverhältnissen von 40 auf 50 mg erhöht. (Anhang I B)
     
  • Die Süßung von Wein mit RTK wird generell zugelassen und der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines darf durch die Süßung mittels Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und RTK um maximal 4 % vol erhöht werden (Anhang I D). Bisher ist die Süßung mit konzentriertem Traubenmost und RTK ausschließlich für nicht angereicherte Weine zugelassen mit der Vorgabe, dass der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins um nicht mehr als 2 % vol erhöht wird.
     
  • Die Grenzwerte für den Gehalt der Weine an flüchtiger Säure werden in Anhang I C entsprechend den bisher in Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegten Werten festgesetzt (18 Milliäquivalent/l für Weißwein u. Roséwein; 20 Milliäquivalent/l für Rotwein). Anders als im bislang geltenden Recht, wo abweichende Werte in einer Durchführungsverordnung der Kommission festgesetzt wurden (Artikel 24 iVm Anhang XVI der VO (EG) Nr. 423/2008, so z.B. bei deutschem Wein: 30 Milliäquivalent/l für Eiswein und Beerenauslese, 35 Milliäquivalent/l für Trockenbeerenauslese), verzichtet das EU-Recht auf die Festsetzung abweichender Werte. Stattdessen ist in Anhang I C der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen der EU-Kommission mitteilen.