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Aktuelle Informationen des Verbandes der
DEUTSCHEN WEINANALYTIKER E.V.
Verband der Deutschen Weinanalytiker

 

 
     
 

Bezeichnungsrecht:
Auslegung des Art. 50 der VO (EG) Nr. 607/2009

Empfehlung vom 24. Februar 2010

 

Die oberste Weinkontrolle in Rheinland-Pfalz hat uns eine Auslegung und Interpretation des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 übersandt.

Hinsichtlich der Bezeichnungssystematik bleibt es natürlich bei der Unterscheidung zwischen obligatorischen, fakultativen und anderen
(= sonstigen) Angaben. Für
Stillweine aus Deutschland gilt somit:

I. Obligatorische Angaben (immer anzugeben):

  • die Kategorie des Weinbauerzeugnisses mit der Herkunft (z.B. „Deutscher Wein", „Wein aus Deutschland")

  • die Begriffe „Qualitätswein" oder „Landwein" in Verbindung mit der jeweils zutreffenden geografischen Angabe bei Weinen dieser Kategorie („Qualitätswein Rheinhessen")

  • der vorhandene Alkoholgehalt (Schriftgröße bei Nennvolumen von 200 bis 1000 ml: 3 mm)

  • die Angabe des Abfüllers mit Anschrift (Angabe von Gemeinde und Mitgliedstaat ausreichend, z.B. „D-55116 Mainz")

  • die Allergenkennzeichnung („enthält Sulfite")

  • die Los-Nr. (oder AP-Nr. bei Qualitätsweinen)

  • das Nennvolumen (Schriftgröße bei Nennvolumen von 200ml
    bis 1000 ml: 4 mm)

II. Fakultative Angaben (dürfen angegeben werden):

  • Erntejahr

  • Rebsorte

  • Angaben zum Betrieb (Weingut, Schloss, etc.)

  • Angaben zur Abfüllung im Betrieb (Erzeugerabfüllung)

  • Angabe des Zuckergehalts (trocken, halbtrocken, lieblich, süß)

  • Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren (z. B. „im Barrique gereift")

  • bei Qualitätswein der Name einer anderen kleineren geografischen Einheit (Bereich, Großlage, Einzellage)

III. Andere Angaben

Auch sonstige Angaben dürfen verwendet werden, wenn sie wahr sind und den Verbraucher nicht irreführen.

IV. Musteretiketten
      
für Etikettenmuster hier klicken:   24.02.2010 Etikettenbeispiele.pdf

Die obligatorischen Angaben sind gemäß Art. 50 VO (EG) Nr. 607/2009 zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen.

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Muster 1:

Nur die obligatorischen Angaben sind aufgeführt. Es handelt sich um einen „Deutschen Wein" mit Angabe des Alkoholgehaltes, des Nennvolumens, des Abfüllers, der Allergenkennzeichnung und der Losnummer. Die Allergenkennzeichnung und die Losnummer dürfen sich auch außerhalb des Sichtbereichs der anderen obligatorischen Angaben befinden. Im Übrigen sind die obligatorischen Angaben so anzubringen, dass sie sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

Muster 2:

Diese Darstellung enthält in der Etikettenmitte zusätzliche fakultative Bezeichnungselemente. Wie eingangs erwähnt, müssen die obligatorischen Angaben im gleichen Sichtbereich auf dem gleichen Etikett so angebracht sein, dass das Behältnis nicht gedreht werden muss. Das bedeutet: Alle diese Angaben müssen entweder horizontal oder vertikal gelesen werden können. Nach Auslegung des Ministeriums in Mainz dürfen die obligatorischen Angaben - sofern vollständig - somit auch vertikal auf das Etikett aufgedruckt werden. Dies geschieht hier in korrekter Weise auf der linken Etikettenseite. Nicht zulässig ist dagegen, dass ein Teil dieser obligatorischen Angaben vertikal und ein Teil horizontal dargestellt werden (Ausnahme Allergenkennzeichnung und Los-Nr., vgl. oben).

Muster 3 und 4:

Handelt es sich um einen Qualitäts- oder Landwein, erhöht sich die Zahl der obligatorischen Angaben. Durch die Verwendung weiterer fakultativer Bezeichnungselemente erhöht sich die Dichte der Bezeichnungen merklich. Zu der obligatorischen Angabe „Deutscher Wein" kommt im Muster 3 die ebenfalls obligatorische Angabe „Qualitätswein Rheinhessen" hinzu. Aus Überwachungssicht des Landes Rheinland-Pfalz ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Zusammenfassung der beiden Bezeichnungen als „Deutscher Qualitätswein Rheinhessen" erfolgt. Als Ersatz der Angabe „Deutscher

Wein" wird bei Qualitäts- oder Landweinen ebenfalls das englischsprachige „Produce of Germany", das bei exportorientierten Weinunternehmen bereits nach altem Recht Verwendung fand, geduldet. Muster 4 zeigt die obligatorischen Angaben in einem Sichtbereich in vertikaler Darstellung.

(Anm. zu den angefügten Musteretiketten: die obligatorischen Angaben sind in schwarz, fakultative Angaben in rot und sonstige Angaben in grün dargestellt.)