Bezeichnungsrecht:
Auslegung des Art. 50 der VO (EG) Nr. 607/2009
Empfehlung vom
24. Februar 2010
Die oberste Weinkontrolle in Rheinland-Pfalz
hat uns eine Auslegung und Interpretation des Art. 50 der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 übersandt.
Hinsichtlich der Bezeichnungssystematik bleibt
es natürlich bei der Unterscheidung zwischen obligatorischen,
fakultativen und anderen
(= sonstigen) Angaben. Für
Stillweine
aus Deutschland gilt somit:
I. Obligatorische Angaben
(immer anzugeben):
-
die Kategorie des
Weinbauerzeugnisses mit der Herkunft (z.B. „Deutscher Wein",
„Wein aus Deutschland")
-
die Begriffe „Qualitätswein" oder „Landwein" in Verbindung mit
der jeweils zutreffenden geografischen Angabe bei Weinen
dieser Kategorie („Qualitätswein Rheinhessen")
-
der vorhandene Alkoholgehalt (Schriftgröße bei Nennvolumen von
200 bis 1000 ml: 3 mm)
-
die Angabe des Abfüllers mit Anschrift (Angabe von Gemeinde
und Mitgliedstaat ausreichend, z.B. „D-55116 Mainz")
-
die Allergenkennzeichnung („enthält Sulfite")
-
die Los-Nr. (oder AP-Nr. bei Qualitätsweinen)
-
das Nennvolumen (Schriftgröße bei Nennvolumen von 200ml
bis 1000
ml: 4 mm)
II. Fakultative Angaben
(dürfen angegeben werden):
-
Erntejahr
-
Rebsorte
-
Angaben zum Betrieb (Weingut, Schloss, etc.)
-
Angaben zur Abfüllung im Betrieb (Erzeugerabfüllung)
-
Angabe des Zuckergehalts (trocken, halbtrocken, lieblich, süß)
-
Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren (z. B. „im Barrique gereift")
-
bei Qualitätswein der Name einer anderen kleineren
geografischen Einheit (Bereich, Großlage, Einzellage)
III. Andere Angaben
Auch sonstige Angaben dürfen verwendet werden,
wenn sie wahr sind und den Verbraucher nicht irreführen.
IV. Musteretiketten
für Etikettenmuster hier klicken:
24.02.2010 Etikettenbeispiele.pdf
Die obligatorischen Angaben sind gemäß Art. 50
VO (EG) Nr. 607/2009 zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem
Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden
können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen.
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Muster 1:
Nur die obligatorischen Angaben sind
aufgeführt. Es handelt sich um einen „Deutschen Wein" mit Angabe
des Alkoholgehaltes, des Nennvolumens, des Abfüllers, der
Allergenkennzeichnung und der Losnummer. Die Allergenkennzeichnung
und die Losnummer dürfen sich auch
außerhalb
des
Sichtbereichs der anderen obligatorischen Angaben befinden. Im
Übrigen sind die obligatorischen Angaben so anzubringen, dass sie
sich von allen anderen schriftlichen
Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.
Muster 2:
Diese Darstellung enthält in der Etikettenmitte
zusätzliche fakultative Bezeichnungselemente. Wie eingangs
erwähnt, müssen die obligatorischen Angaben im gleichen
Sichtbereich auf dem gleichen Etikett so angebracht sein, dass das
Behältnis nicht gedreht werden muss. Das bedeutet:
Alle diese Angaben müssen entweder horizontal
oder vertikal gelesen werden können.
Nach Auslegung des Ministeriums in Mainz dürfen die
obligatorischen Angaben - sofern vollständig - somit auch vertikal
auf das Etikett aufgedruckt werden. Dies geschieht hier in
korrekter Weise auf der linken Etikettenseite. Nicht zulässig ist
dagegen, dass ein Teil dieser obligatorischen Angaben vertikal und
ein Teil horizontal dargestellt werden (Ausnahme
Allergenkennzeichnung und Los-Nr., vgl. oben).
Muster 3 und 4:
Handelt es sich um einen Qualitäts- oder
Landwein, erhöht sich die Zahl der obligatorischen Angaben. Durch
die Verwendung weiterer fakultativer Bezeichnungselemente erhöht
sich die Dichte der Bezeichnungen merklich. Zu der obligatorischen
Angabe „Deutscher Wein" kommt im Muster 3 die ebenfalls
obligatorische Angabe „Qualitätswein Rheinhessen" hinzu. Aus
Überwachungssicht des Landes Rheinland-Pfalz ist es nicht zu
beanstanden, wenn eine Zusammenfassung der beiden Bezeichnungen
als „Deutscher Qualitätswein Rheinhessen" erfolgt. Als Ersatz der
Angabe „Deutscher
Wein" wird bei Qualitäts- oder Landweinen
ebenfalls das englischsprachige „Produce of Germany", das bei
exportorientierten Weinunternehmen bereits nach altem Recht
Verwendung fand, geduldet. Muster 4 zeigt die obligatorischen
Angaben in einem Sichtbereich in vertikaler Darstellung.
(Anm. zu den angefügten Musteretiketten: die
obligatorischen Angaben sind in schwarz, fakultative Angaben in
rot und sonstige Angaben in grün dargestellt.)