Jeder Wein, ab der Qualitätsstufe "Qualitätswein",
benötigt zur Erlangung der Amtlichen Prüfungsnummer neben
einer sensorischen Prüfung durch eine staatliche Institution
ein Analysenzertifikat, das von einem amtlich zugelassenem Laboratorium
auf einem amtlichen Formular zu erstellen ist.
Dieses Formular gliedert sich in zwei Teile, die sich optisch
in einem linken und einem rechten Teil darstellen. Die Verantwortlichkeit
der Ausfüllung gliedert sich dementsprechend.
a) Seitenteil links:
1. Teil: Diese linke obere Seite beinhaltet ein Angabefeld,
das die Daten enthält, die die spätere Bezeichnung des
Weines darstellt. Diese Werte sind vom Antragsteller dem Laboratorium
verbindlich mitzuteilen, denn sie stellen die Basis der Analytik
dar.
Für diese Angaben ist der Antragsteller verantwortlich.
2. Teil: Analysenzertifikat
Für diesen Teil ist der Analytiker verantwortlich - sowohl
für die Richtigkeit der Analysenwerte, als auch für
die Angabe der Methode (Code), nach der die Analyse durchgeführt
wurde. Dies dokumentiert das Laboratorium mit der Unterschrift
des Untersuchungs- Verantwortlichen auf diesem linken Seitenteil.
b) Seitenteil rechts:
Für diesen Seitenteil ist allein der Antragsteller eigenverantwortlich
- er ist von ihm auszufüllen. Selbstverständlich kann
der Analytiker ihm dabei hilfreich zur Seite stehen und auch nach
Angaben des Antragstellers die anzugebenden Werte schriftlich
einsetzen. Dies ist allerdings nur als Dienstleistung anzusehen,
die keine Verantwortlichkeit nach sich zieht.
Es muss gewährleistet sein - und der Antragsteller muss
dies bestätigen - daß Angaben wie Wein-Nummer, Mostgewicht,
Anreicherung, Entsäuerung und andere Angaben auch im Kellerbuch
bzw. Fassweinbuch protokolliert sind. Das gleiche gilt auch für
die Angabe der Süssreserve. Es muss gewährleistet sein,
dass deren Verwendung mit Liter-Angabe schriftlich im Kellerbuch
eingetragen ist.
Eine Beratung über die Parameter Glucose und Fructose ist
als Dienstleistung anzusehen, die allerdings keinerlei Haftung
nach sich zieht. Sie dient zur Überprüfung der Richtigkeit
der Angaben des Antragsstellers und muss von diesem in Auftrag
gegeben werden.
Haftbar für alle Angaben dieses rechten Seitenteiles ist
der Antragsteller, der dies auch mit seiner Unterschrift auf dieser
rechten Seite dokumentiert.
Wir bitten dieses bei allen zukünftigen Anstellungen zu
berücksichtigen.
Ihr Weinfachlaboratorium