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Infobrief: "Verschnittregelung" 2011

Bei der Verschnittregelung inkl. bezeichnungsgleicher Süßreserve hat sich eine unterschiedliche Interpretation der Rechtstexte ergeben. Weinbauministerium, ADD Trier, ILC und DLR, haben nachfolgenden klarstellenden Text erstellt:

Die VO (EG) Nr. 607/2009 besagt in den einschlägigen Art. 61, Abs.1, Art. 62 Abs.1 lit.c i und Art. 67 Abs.2, dass bezogen auf Erntejahr, die Angabe einer Rebsorte sowie die Verwendung einer geografischen Angabe, der bezeichnungsgebende Anteil für Erzeugnisse mit einer Ursprungsbezeichnung, die kleiner als das bestimmte Anbaugebiet ist, mindestens 85% betragen muss. Ausdrücklich wird erwähnt, dass die für die Süßung erforderliche Erzeugnismenge hierbei unberücksichtigt bleibt, somit alleinig der Grundwein Berechnungsbasis ist.

Bei Verwendung einer bezeichnungsschädlichen Süßreserve, bezogen auf die geografische Angabe, die Rebsorte sowie den Jahrgang dürfen nach den §§ 40, 42 und 43 der Wein VO die vorgenannten Bezeichnungselemente nur genutzt werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 607/2009, einschließlich der zur Süßung verwendete Anteil nicht mehr als 25% der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse eine andere geografische Angabe, eine andere Rebsorte sowie einen anderen Jahrgang tragen. Die Überschreitung der 25% Grenze ist nur möglich, wenn bezeichnungsgleiche Süßreserve (gleiche Bezeichnung wie der Grundwein) verwendet wird. Dies erhöht jedoch nicht den Anteil des bezeichnungsschädlichen Verschnittweins.

Eine Erhöhung des SR Anteils kann nur durch bezeichnungsgleiche SR vorgenommen werden. Die zugesetzte Menge wird durch Einhaltung des geforderten vorhandenen Alkoholgehaltes eingeschränkt. Die Erhöhung des Zusatzes an bezeichnungsgleicher SR führt jedoch nicht zur Erhöhung des Verschnittanteils.

Dazu ein Beispiel:

Menge des Grundweins / 1572 L

+ max. mögliche Verschnittwein / 277 L (auf Basis von 1572 L)
+ max. mögliche bezeichnungsungleiche SR / 247 L (25 % auf Basis von 1572 L)
+ bezeichnungsgleiche SR / 150 L

= 2246 L (und nicht 2296 Liter).

Bitte beachten Sie dies bei Ihren Verschnittberechnungen und Eintragungen in Buchführung und AP-Anträge, etc.

Bei allen Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Weinanalytiker.