Themen

Traubensaft:
Aktuelle Situation der Nährwertkennzeichnungspflicht

Bei aus eigenem Lesegut hergestelltem Traubensaft, der nur an Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel abgegeben wird, ist keine Nährwertkennzeichnung erforderlich. Bei Zukauf von Trauben, Abgabe an den Großhandel oder an Einzelhändler außerhalb eines Umkreises von etwa 100 km muss die Kennzeichnung allerdings erfolgen.
Weitere Details zur Kennzeichnungspflicht sind dem Merkblatt „Information zur Herstellung und Kennzeichnung von Traubensaft“ des Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz – Institut für Lebensmittelchemie Koblenz Stand: Januar 2017 zu entnehmen.

Allgemeine Feststellung:

Generell sind die angegebenen Zahlen der Nährwertdeklaration Durchschnittswerte. Sie können je nach Fall beruhen auf:

a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers,
b) einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
c) einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Laut Leitfaden der EU zur Nährwertkennzeichnung gelten folgende Mengen als vernachlässigbar:

• Fett: < 0,5 g/100 ml
• davon gesättigte Fettsäuren: < 0,1 g/100 ml
• Eiweiß: < 0,5 g/100 ml
• Salz: < 0,0125 g/100 ml

Laut Institut für Lebensmittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) können in Traubensaft die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz gegebenenfalls als geringfügige Menge angegeben werden.

Ermittlung der Nährwertangaben:

Zur Berechnung der Kohlenhydrate im Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes erforderlich.
Die Angabe der Kohlenhydrate erfolgt gerundet ohne Nachkommastelle, z.B.: Kohlenhydrate 16 g/100 ml, davon Zucker 16 g/100 ml. Bei weniger als 10 g/100 ml erfolgt die Angabe mit einer Nachkommastelle, z.B.: Kohlenhydrate 8,8 g/100 ml, davon Zucker 8,8 g/100 ml.

Zur Berechnung des Energiewertes im Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes, sowie der Gesamtsäure erforderlich. Hierbei wird mit folgenden Umrechnungsfaktoren gerechnet:

• 1 kcal entspricht etwa 4,2 kJ
• 1 g Zucker (= Kohlenhydrate) entspricht 4 kcal oder 17 kJ
• 1 g Gesamtsäure entspricht 3 kcal oder 13 kJ
• 1 g Eiweiß entspricht 4 kcal oder 17 kJ
• 1 g Fett entspricht 9 kcal oder 37 kJ
• 1 g Ballaststoffe entspricht 2 kcal oder 8 kJ
• 1 g Mehrwertige Alkohole entspricht 2,4 kcal oder 10 kJ

Eiweiß, Fett, Ballaststoffe und mehrwertige Alkohole sind im Traubensaft üblicherweise vernachlässigbar.

Die Angabe des Brennwertes erfolgt ohne Rundung und ohne Nachkommastelle.

Beispielhafte Nährwerttabelle auf dem Etikett:

Durchschnittliche Nährwerte pro 100 ml
• Brennwert: 206 kJ / 49 kcal
• Fett: 0 g oder < 0,5 g
davon gesättigte Fettsäuren: 0 g oder < 0,1 g
• Kohlenhydrate: 11,5 g
davon Zucker: 11,5 g
• Eiweiß: 0 g oder < 0,5 g
• Salz: 0 g oder < 0,0125 g

Alternative Deklaration der vernachlässigbaren Nährwerte außerhalb der Nährwerttabelle:

Durchschnittliche Nährwerte pro 100 ml
• Brennwert: 206 kJ / 49 kcal
• Kohlenhydrate: 11,5 g
davon Zucker: 11,5 g

Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz.

Weitere Details zur Kennzeichnungspflicht sind dem Merkblatt „Information zur Herstellung und Kennzeichnung von Traubensaft“ des Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz – Institut für Lebensmittelchemie Koblenz Stand: Januar 2017 zu entnehmen. Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Der Herausgeber übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte.