AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen (06/2022)

Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung (§1a, Satz 5) voraus. Wir widersprechen der Geltung anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und akzeptieren sie auch nicht, wenn wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen Lieferungen an deren Stelle erbringen.

§ 1 ANGEBOT UND ANNAHME

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform wird stets durch Telefax und E-Mail gewahrt.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“, oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
c) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Auskünfte zu Ursprung, Herstellungsverfahren und Beschaffenheit der von uns eingesetzten Vorprodukte sowie Handelswaren nach bestem Wissen erteilen, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit und Haftung unsererseits, da wir auf Angaben, Zertifikate und Zusicherungen unserer Vorlieferanten angewiesen sind, deren Wahrheitsgehalt wir nicht überprüfen können.
d) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10% der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

§ 2 KAUFPREIS UND ZAHLUNG

a) Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns oder unseren Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn, der Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr transportiert, dann sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist. Wir sind – ohne weitere Angabe von Gründen – berechtigt, die Lieferung von der Zahlung per Vorkasse abhängig zu machen; einen entsprechenden Vorbehalt erteilen wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
c) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug; dann stehen uns die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
d) Zahlt unser Kunde nicht fristgerecht, können wir ab der 2. Mahnung Kosten in Höhe von 20 EUR/Mahnung in Rechnung stellen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
g) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen sowie Vorkasse für künftige Lieferungen verlangen.

§ 3 LIEFERUNG

a) Lieferfristen und -termine sind stets unverbindlich, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als „fix“ schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart wurde.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu insbesondere auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Streik und Aussperrung sowie pandemiebedingte Ereignisse gehören – berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht besteht für uns auch, wenn verkaufte Ware nicht verfügbar ist und wir dies nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht rechtzeitig durch unseren Vorlieferanten im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts beliefert werden und wenn unser Lieferant und wir dies nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
d) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung nicht erfüllt.

§ 4 VERSENDUNG UND ANNAHME

a) Die Lieferung erfolgt ab Lager; dies ist auch der Erfüllungsort für evtl. Nachlieferungen. Soweit wir Ware versenden, gehen die Gefahren des Transports ab Lieferstelle stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus. Das Gleiche gilt auch, wenn wir für den Käufer den Transport organisieren und die entstehenden Frachtkosten sowie eine eventuelle Transportversicherung zahlen oder vorlegen.
b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransportes und zur Ladungssicherung beachten.
c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.

§ 5 VERPACKUNG

a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 20 Tage hinausgehende Zeit die Wiederbeschaffungskosten zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer zustehen, vor; es geht daher erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung und zur Veräußerung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten. Falls durch die Verarbeitung auch ein Eigentumsrecht Dritter entsteht, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) (anteiliges) Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Käufer um mehr als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL

a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
b) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen unverbindlich und ohne rechtliche Verpflichtung oder Haftung für uns. Der Käufer ist allein zur Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke verantwortlich. Wir haften für Schäden bzw. vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht wurde nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gem. § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
c) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware schriftlich (§ 1a, Satz 5) innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln ab Kenntnis vom Mangel anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Lose abgepackte Ware ist bei sachgemäßer Lagerung innerhalb von 14 Tagen zu verbrauchen.
d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
e) Weitere Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 8.

§ 8 ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG UND VERJÄHRUNG

a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen –in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), sowie in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
c) Die sich aus § 8 b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
d) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
e) Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Käufers, z.B. für solche, die diesem aus der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüche Dritter entstehen.

§ 9 REACH

Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für die Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
§ 10 GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SALVATORISCHE KLAUSEL
a) Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung / Verwaltungssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.