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Aktive Schwefelung von aromatisierten Weinerzeugnissen endlich gestattet

Im Amtsblatt der EU ist mit der Verordnung (EU) Nr. 59/2014 eine Ergänzung zum Anhang der VO (EG) 1333/2008 veröffentlicht worden, mit der der Zusatz von Schwefeldioxid zu aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails (Erzeugnisse der VO 1601) erlaubt wird. Die Höchstmenge an SO2, die beim Inverkehrbringen dieser (End-)Produkte vorhanden sein darf, wird auf 200 mg/l beschränkt. Diese Gesamtmenge bezieht sich auf den SO2 Gehalt „aus allen möglichen Quellen“, d.h., bei einem Schwefelzusatz ist die durch „carry over“ vom Grundwein eingebrachte Schwefelmenge einzubeziehen. Bei eventuell im verwendeten Wein vorhandenen SO2 ist also zu beachten, dass beim weiteren Zusatz von SO2 die vorgenannte Grenze zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Endprodukts nicht überschritten wird. Damit ist eine durch den Bundesverband seit langem geforderte Erweiterung endlich umgesetzt worden. Die Verordnung tritt am 13.2.2014, in Kraft.